Schieberei von Abwrackautos im großen Stil nach Polen aufgedeckt!
ARGE-Altauto - 14.11.2009
Betrug im großen Stile, wir sind gespannt wie die Genehmigungsbehörde
auf dieses nach unserer Auffassung schwerwiegende Verletzung des
bestehenden Rechts reagiert.
Information
wegen illegaler Verbringung von Fahrzeugen die im Rahmen der
Umweltprämie (Abwrackprämie) rechtswidrig durch die Fa. A.&T. C. nach
Polen verschoben wurden.
Wir wurden als ARGE Altauto in einen polizeilichen Untersuchungsvorgang
involviert, bei dem am 08.09.2009 um 10:00 Uhr auf der A 4 Köln Görlitz
im Regierungsbezirk Dresden ein polnischer LKW- Sattelzug aufgefallen
ist, der 9 Fahrzeuge von der Altfahrzeugannahmestelle des unten
genannten Unternehmens nach Polen transportieren wollte.
Der geständige polnische Fahrer der umfangreiche Fahrten für diese
Annahmestelle/Autoverwertung zugab, wurde gleich an Ort und Stelle mit
einem erheblichen Ordnungsgeld belegt.
Die transportierten Abfallfahrzeuge wurden nach erfolgter Feststellung
des Tatbestandes auf Geheiß der zuständigen Staatsanwaltschaft unter
Polizeibegleitung in eine zertifizierten Autoverwertung befördert sowie
einer fachgerechten Vorbehandlung und Trockenlegung zugeführt.
Anschließend erfolgte die Übergabe an einen zugelassenen Shredderbetrieb.
Nach unserer Auffassung wurden die genannten Altautos, von denen acht
der sogenannten Abwrackprämie zuzuordnen sind und für die der
Abfallschlüssel 160104* -gefährlicher Abfall- Geltung besitzt, unter
vorsätzlicher Missachtung der besonderen Sorgfaltspflicht eines
geschulten Altfahrzeugverwertungsbetriebes aus Profitgründen nach Polen
verkauft.
Wir sehen in diesem Handeln vorsätzliche Verstöße zu mindestens bei
folgenden Rechtsvorschriften:
1. Verstoß gegen: (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ;KrW-/AbfG)
§ 49 Transportgenehmigung
(1)Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur mit Genehmigung
(Transportgenehmigung) der zuständigen Behörde eingesammelt oder
befördert werden.
Im Weiteren: BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz, Altölverordnung,
Sprengstoffgesetz (SprengG) (Sprengstoffverordnung beim ungenehmigten
Umgang mit Airbag;s, Airbag-Gasgeneratoren; einheiten sowie
Gurtstraffer-Gasgeneratoren u. –einheiten sind pyrotechnische
Gegenständen), Altfarhrzeug-Verordnung
Strafgesetzbuch, § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren
gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder
erbgutverändernd sind,
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig
radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen
oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer
dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem
vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert,
ablagert, ablässt oder sonst beseitigt.
Wir beantragten bei der zuständigen Behörde zu prüfen, ob wegen dieses
schweren Vergehens als zertifizierte Altfahrzeugannahmestelle für den
Standort in B. sowie als zertifizierter Demontagebetrieb am Standort in
M. dieser Betrieb weiterhin als zertifizierte Annahmestelle bzw.
Demontagebetrieb tätig sein sollte.
Die Redaktion der Arge-Altauto
Da es bereits viele Anfragen über diesen Sachverhalt empörter Verwerter
gibt, werden wir Sie, liebe Leser, auf alle Fälle intensiv über alle uns
bekannt werdenden Sachverhalte in dieser Angelegenheit informieren.
Sollte es zu einem Prozess in welcher Form auch immer kommen, werden wir
die Medien und die zertifizierten Verwerter öffentlich einladen.
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Betrug im großen Stile, wir sind gespannt wie die Genehmigungsbehörde
auf dieses nach unserer Auffassung schwerwiegende Verletzung des
bestehenden Rechts reagiert.
Information
wegen illegaler Verbringung von Fahrzeugen die im Rahmen der
Umweltprämie (Abwrackprämie) rechtswidrig durch die Fa. A.&T. C. nach
Polen verschoben wurden.
Wir wurden als ARGE Altauto in einen polizeilichen Untersuchungsvorgang
involviert, bei dem am 08.09.2009 um 10:00 Uhr auf der A 4 Köln Görlitz
im Regierungsbezirk Dresden ein polnischer LKW- Sattelzug aufgefallen
ist, der 9 Fahrzeuge von der Altfahrzeugannahmestelle des unten
genannten Unternehmens nach Polen transportieren wollte.
Der geständige polnische Fahrer der umfangreiche Fahrten für diese
Annahmestelle/Autoverwertung zugab, wurde gleich an Ort und Stelle mit
einem erheblichen Ordnungsgeld belegt.
Die transportierten Abfallfahrzeuge wurden nach erfolgter Feststellung
des Tatbestandes auf Geheiß der zuständigen Staatsanwaltschaft unter
Polizeibegleitung in eine zertifizierten Autoverwertung befördert sowie
einer fachgerechten Vorbehandlung und Trockenlegung zugeführt.
Anschließend erfolgte die Übergabe an einen zugelassenen Shredderbetrieb.
Nach unserer Auffassung wurden die genannten Altautos, von denen acht
der sogenannten Abwrackprämie zuzuordnen sind und für die der
Abfallschlüssel 160104* -gefährlicher Abfall- Geltung besitzt, unter
vorsätzlicher Missachtung der besonderen Sorgfaltspflicht eines
geschulten Altfahrzeugverwertungsbetriebes aus Profitgründen nach Polen
verkauft.
Wir sehen in diesem Handeln vorsätzliche Verstöße zu mindestens bei
folgenden Rechtsvorschriften:
1. Verstoß gegen: (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ;KrW-/AbfG)
§ 49 Transportgenehmigung
(1)Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur mit Genehmigung
(Transportgenehmigung) der zuständigen Behörde eingesammelt oder
befördert werden.
Im Weiteren: BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz, Altölverordnung,
Sprengstoffgesetz (SprengG) (Sprengstoffverordnung beim ungenehmigten
Umgang mit Airbag;s, Airbag-Gasgeneratoren; einheiten sowie
Gurtstraffer-Gasgeneratoren u. –einheiten sind pyrotechnische
Gegenständen), Altfarhrzeug-Verordnung
Strafgesetzbuch, § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren
gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder
erbgutverändernd sind,
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig
radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen
oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer
dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem
vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert,
ablagert, ablässt oder sonst beseitigt.
Wir beantragten bei der zuständigen Behörde zu prüfen, ob wegen dieses
schweren Vergehens als zertifizierte Altfahrzeugannahmestelle für den
Standort in B. sowie als zertifizierter Demontagebetrieb am Standort in
M. dieser Betrieb weiterhin als zertifizierte Annahmestelle bzw.
Demontagebetrieb tätig sein sollte.
Die Redaktion der Arge-Altauto
Da es bereits viele Anfragen über diesen Sachverhalt empörter Verwerter
gibt, werden wir Sie, liebe Leser, auf alle Fälle intensiv über alle uns
bekannt werdenden Sachverhalte in dieser Angelegenheit informieren.
Sollte es zu einem Prozess in welcher Form auch immer kommen, werden wir
die Medien und die zertifizierten Verwerter öffentlich einladen.
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